Cyberbunker-Klausel in StPO: Durchsuchungen künftig auch zur Nachtzeit

kopiert von heise.de
Cyberbunker

Die Polizei darf künftig auch zur Nachtzeit Wohnungen, Geschäftsräume und Besitztümer durchsuchen, um Rechner und IT-Systeme im laufenden Zustand inspizieren und so unverschlüsselte Daten kopieren sowie beschlagnahmen zu können. Auf einen entsprechenden, heise online vorliegenden Änderungsantrag am umstrittenen Entwurf der Bundesregierung zur Novelle der Strafprozessordnung (StPO) hat sich die große Koalition verständigt. Die Initiative soll mit dem Zusatz in der nächsten Woche im Bundestag beschlossen werden.

Paragraf 104 StPO wird demnach Durchsuchungen auch zwischen 21 und 6 Uhr zulassen, „wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen“, dass während der Maßnahme „auf ein elektronisches Speichermedium zugegriffen werden wird, das als Beweismittel in Betracht kommt“. Weitere Voraussetzung ist, dass andernfalls „die Auswertung des elektronischen Speichermediums, insbesondere in unverschlüsselter Form, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre“. Bisher war die entsprechende Störung der Nachtruhe nur bei Gefahr im Verzug, zur „Verfolgung auf frischer Tat“ sowie zum Ergreifen eines entwichenen Gefangenen erlaubt.

Nachtaktive Täter am offenen PC

„In Deliktsbereichen, die vorwiegend durch die Nutzung von Computern und Ähnlichem begangen werden, stehen die Ermittlungsbehörden vermehrt vor dem Problem, dass die Täter ihre Datenträger durch den Einsatz von Verschlüsselungstechnologien vor dem Zugriff durch die Strafverfolgungsbehörden schützen“, begründen CDU/CSU und SPD ihren Ansatz. Gelinge die Entschlüsselung nicht und zeige sich der Beschuldigte auch nicht kooperativ, könne eine „digital-forensische Auswertung“ nicht erfolgen. Daher sei es zur effektiven Aufklärung von Straftaten von großer Bedeutung, Datenträger möglichst in unverschlüsseltem Zustand zu beschlagnahmen.

Schon jetzt hätten einige Gerichte zwar Beschlüsse für Durchsuchungen in den Nachtstunden erlassen, „weil bestimmte Tätergruppen als sehr nachtaktiv angesehen werden“ und Beschuldigte in dieser Zeit am „offenen PC“ angetroffen werden sollten, heißt es. Eine einheitliche Rechtsprechung gebe es dazu aber nicht, sodass das Verfahren nun ausdrücklich geregelt werden solle. Der „besonderen Schutzwürdigkeit der Nachtruhe“ werde durch die Einschränkungen aber Rechnung getragen. Die Umstände des Einzelfalls müssten in den Blick genommen werden.

Zuvor hatte Rheinland-Pfalz sich im Bundesrat dafür starkgemacht, dass die Polizei Durchsuchungen künftig auch nachts durchführen können sollte. Der Justizminister des Landes, Herbert Mertin (FPD), begründete dies vor allem mit dem Cyberbunker-Verfahren und ähnlichen Situationen. Die Rechner müssten hier laufen bei einem Zugriff, was bei Internet-Kriminellen häufig nachts der Fall sei.

Kennzeichenscanning für Fahndung

Mit dem Vorhaben wird der Gesetzgeber auch eine einheitliche Rechtsgrundlage schaffen, mit der die Polizei und andere Sicherheitsbehörden wie der Zoll automatisierte Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen können. Die Daten dürfen im Anschluss abgeglichen werden mit Nummernschildern von Kfz, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden. Bedingung für den Einsatz des Instruments ist, dass „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine begangene Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegen.

Rechtsanwälte hatten bei einer Anhörung gefordert, diesen geplanten Paragrafen 163g zum Kfz-Kennzeichen-Scanning zu streichen. Staatsanwälte warben dagegen mit dem Bundesrat dafür, die mit den Lesegeräten erhobenen Informationen auf Vorrat zu speichern und auch für Ermittlungszwecke verwenden zu dürfen.

Heimliche Onlinedurchsuchung

Nicht mehr verändert hat die Koalition auch den kommenden Paragrafen 95a. Damit dürfen Ermittler künftig vor allem auf elektronische Beweismittel wie beim Provider gespeicherte E-Mails oder Chats, Inhalte eines Nutzerkontos eines sozialen Netzwerks sowie Daten in der Cloud teils heimlich zugreifen dürfen. Es soll hier vor allem um die Strafverfolgung „in den Bereichen Kinderpornographie, Handel mit Waffen, Drogen, Hehlerware und sonstigen verbotenen Gegenständen sowohl im Internet als auch im sogenannten Darknet“ gehen. Experten hatten hier vor einem Teich voller potenzieller Zufallsfunde und dem gläsernen Bürger gewarnt.

Mit der Reform wird ferner der Straftatenkatalog für heimliche Online-Durchsuchungen mit Staatstrojanern und den großen Lauschangriff ausgedehnt. Entsprechende tiefe Eingriffe in IT-Systeme sind dann auch bei Delikten aus dem Bereich des Menschenhandels, gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug sowie bei Tatbeständen aus dem Außenwirtschafts- und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz zulässig.

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