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Die automatische Nummernschilderfassung soll mit einer StPO-Reform bundesweit zur Strafverfolgung zulässig, eine heimliche E-Beschlagnahme möglich werden.
Die Bundesregierung plant eine einheitliche Rechtsgrundlage, mit der die Polizei und andere Sicherheitsbehörden wie der Zoll die automatisierten Kennzeichenlesesysteme (AKLS) im öffentlichen Verkehrsraum zu Fahndungszwecken nutzen können sollen. Dazu hat das Bundeskabinett am Mittwoch einen Gesetzentwurf zur „Fortentwicklung der Strafprozessordnung“ (StPO) gebilligt.
Laut dem damit geplanten Paragraf 163g StPO dürfen Ordnungshüter „örtlich begrenzt im öffentlichen Verkehrsraum“ ohne das Wissen der betroffenen Personen „Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung durch den Einsatz technischer Mittel automatisch“ erheben. Die Daten können anschließend abgeglichen werden mit Nummernschildern von Kfz, die auf den Beschuldigten oder auf Verbindungspersonen zugelassen sind oder von ihnen genutzt werden. Im Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums war zunächst ein allgemeinerer Abgleich mit „Halterdaten“ vorgesehen.
Straftat erheblicher Bedeutung
Für das Kennzeichen-Scanning müssen „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist“. Der weitgehend unbestimmte Rechtsbegriff bezieht sich laut Juristen auf gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig und allgemein „organisiert“ begangene Verbrechen. Dazu zählen auch Betrugsfälle, Drogenkriminalität und das Verbreiten von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs.
Das Kennzeichen-Scanning ist zulässig, wenn es „zur Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsorts des Beschuldigten führen kann“. Dies soll auch gelten, wenn das Kennzeichen des mutmaßlichen Täters bekannt ist, der Name eines Flüchtigen aber noch nicht. Die Daten dürfen laut Gesetzentwurf „nur vorübergehend und nicht flächendeckend“ automatisch erhoben werfen. Wenn kein Treffer vorliege oder dieser nicht bestätigt werden könne, müssten die erhobenen Informationen „sofort und spurenlos“ gelöscht werden.
Anordnung reicht ausEine schriftliche Anordnung „der Staatsanwaltschaft oder ihrer Ermittlungsperson“ soll ausreichen, um AKLS in Stellung zu bringen. Darin müssen die Halterdaten der Verdächtigen und die Stellen der Überwachung genau bezeichnet werden. Bei Gefahr im Verzug ist eine mündliche Anweisung möglich. Die Anordnung muss befristet werden, ein Richtervorbehalt sei aber nicht angezeigt.
Für die Gefahrenabwehr werde das Kennzeichen-Scanning schon seit vielen Jahren anlassbezogen polizeilich in zahlreichen Bundesländern verwendet, erläutert das Kabinett. Dies sei aber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden. Bisher könne das Instrument höchstens auf Paragraf 100h StPO gestützt werden. Dieser bestimme aber nur allgemein, dass „auch ohne Wissen der betroffenen Personen außerhalb von Wohnungen Bildaufnahmen hergestellt werden dürfen“, um den Aufenthaltsort eines Beschuldigten herauszufinden; damit werde nicht erlaubt, Kennzeichen mit Datenbanken abzugleichen. Vor allem in Brandenburg ist die Nummernschilderfassung daher umkämpft, eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Vom Kennzeichen-Scanning seien typischerweise viele Personen betroffen, schreibt die Regierung. Diese alle anschließend über den Grundrechtseingriff zu benachrichtigen, erscheine „praktisch undurchführbar“ und sei verfassungsrechtlich auch nicht vorgeschrieben. Informiert werden sollen daher nur Beschuldigte und Kontaktpersonen.
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