Mit Unterstützung der Grün-Weißen Hilfe klagt ein Werder-Fan beim Verwaltungsgericht Bremen auf Löschung von Daten aus einem Strafverfahren. Die Polizei Bremen hatte auf den im August gestellten Datenlöschungsantrag der Klägerin überhaupt nicht reagiert, auch nicht nach mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung.
Pyro-Aktion beim Pokalspiel gegen Atlas
Hintergrund der Datenspeicherung war ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer gefährlichen Körperverletzung. Die Polizei hatte der Klägerin vorgeworfen, während des DFB-Pokal-Spiels gegen Atlas Delmenhorst am 10. August 2019 kurzzeitig ein Banner festgehalten zu haben, unter dem sodann von anderen Fans Pyrotechnik entzündet wurde. Die Szene wurde von den Videokameras im Weser-Stadion festgehalten. Auf den Aufnahmen wollen sogenannte Szenekundige Beamte (SKB) der Polizei Bremen die Klägerin „mit Sicherheit erkannt“ haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren jedoch mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Es sei schon nicht feststellbar, dass die Beschuldigte eine gesundheitliche Schädigung anderer Personen billigend in Kauf genommen habe, weshalb der erforderliche Vorsatz nicht nachweisbar sei.
Wieder einmal Falsch-Belastung durch SKBs
Darüber hinaus hatte die Klägerin die Polizei darauf hingewiesen, dass den SKBs wieder einmal Fehler bei der Identifizierung unterlaufen war. Es handelt sich bei der beschuldigten Person gar nicht um die Klägerin. Auf den Videoaufnahmen ist stattdessen zu sehen, dass die Klägerin neben der Person steht, die sie vermeintlich sein soll. An dem Geschehen im Zusammenhang mit der Pyrotechnik ist sie in keiner Weise beteiligt. Es ist nicht das erste Mal, dass sich vermeintlich sichere Identifizierungen der sogenannten Szenekundigen Beamten als falsch erweisen.
Gemäß § 50 des Bremischen Polizeigesetzes muss die Polizei personenbezogene Daten aus einem Strafverfahren unverzüglich löschen, sobald der Verdacht entfällt. Erfährt die Polizei von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens, muss sie unverzüglich prüfen, ob die Daten zu löschen sind. Gemäß § 74 BremPolG kann die betroffene Person die Löschung verlangen, wenn die Datenverarbeitung unzulässig ist.
Inakzeptable Verweigerungshaltung der Polizei
Entsprechend wandte sich die Klägerin über ihre Rechtsanwältin im August 2020 an die Polizei und beantragte, die über sie im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren erhobenen Daten zu löschen. Trotz mehrmaliger Mahnungen hat die Polizei in keiner Weise reagiert. Der der Klägerin gesetzliche zustehende Auskunfts- und Löschungsanspruch wird so vereitelt. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin Lea Voigt, erklärt dazu: „Die Verweigerungshaltung bei der Polizei ist inakzeptabel. Sachlich ist der Fall ganz klar. Die Klägerin hat ein Recht, zu wissen, was mit sie betreffenden Daten passiert. Sollte es noch Daten zu dem eingestellten Verfahren geben, hätten diese schon vor Monaten gelöscht werden müssen.“